Here we draft an example on how a regulation can look like, this one in German for Germany based on the actual people transport regulation.
Modernes Gesetz zur Sicherstellung inklusiver und klimaschonender Mobilität
Entwurf: Personenbeförderungsgesetz (PBefG 2.0)
Abschnitt 1: Grundsätze und Ziele
§ 1 Mobilitätsgarantie und Daseinsvorsorge
- Ziel des Gesetzes ist es, jedem Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ohne eigenes Kraftfahrzeug zu ermöglichen. Die Mobilitätsgarantie stellt sicher, dass alle Ziele im öffentlichen Raum jederzeit verlässlich erreichbar sind.
- Mobilitätsdienstleistungen sind so zu gestalten, dass die gesundheitlichen Belastungen durch Lärm, Feinstaub und Abgase möglichst niedrig sind, dem Klima möglichst wenig schaden und möglichst Energieeffizienz sind.
- Inklusionsgebot: Jedes im gewerblichen Personentransport eingesetzte Fahrzeug muss baulich so beschaffen sein, dass es mindestens eine Person im Rollstuhl sicher und barrierefrei transportieren kann.
- Fahrradmitnahme: Um im Bedarfsfall auch Fahrräder mitnehmen zu können, mind. 1, muss eine Fahrradhalterung vorhanden sein.

Abschnitt 2: Zulassung und technische Anforderungen
§ 2 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist für eine gewerbliche Zulassung zur Personenbeförderung notwendig sofern der Fahrende nicht im gültigen Besitz einer Fahrerlaubnis D bzw. D1 ist. Darüber hinaus ist ein Nachweis der Fachkunde (FeV), bei einem Straßenverkehrsamt oder IHK vorzuweisen, ebenso wie ein aktueller Erste Hilfe Kurs (max. 1 Jahr alt).
§ 3 Fahrzeugtechnische Standards
- Antrieb: Alle Neuzulassungen für die gewerbliche Personenbeförderung müssen batterieelektrisch (BEV) betrieben werden.
- Effizienz und Sicherheit: Für den Komfort, zum Schutz des Energieverbrauchs und der schwächeren Verkehrsteilnehmenden wird die maximale Beschleunigung für alle Fahrzeuge elektronisch auf einen Wert von a{max} = 1,2 m/s² begrenzt.
- Raumnutzung: Fahrzeuge müssen so dimensioniert sein, dass sie einen minimalen Platzbedarf im öffentlichen Raum bei maximaler Transportkapazität beanspruchen.
Abschnitt 3: Differenzierung der Transportarten
§ 4 Notwendiger Transport (Grundversorgung)
- Ein Transport gilt als notwendig, wenn:
- Der Fahrgast eine nachgewiesene Mobilitätseinschränkung (via eID/BundID) besitzt.
- Der reguläre ÖPNV (Schiene/Bus) am Start- oder Zielort aktuell nicht verfügbar ist (z. B. Nachtzeit, Randgebiete, Streik).
- Für notwendige Transporte gilt eine Beförderungspflicht zum staatlich festgesetzten Basistarif.
§ 5 Komforttransport
- Ein Transport gilt als Komforttransport, wenn keine der Bedingungen aus § 4 erfüllt ist.
- Komforttransporte unterliegen dem freien Marktpreis.
Abschnitt 4: Gebühren
§ 6 Straßenbenutzungsgebühr für Komfortfahrten
Auf Grund dessen das Kraftfahrzeuge gesellschaftliche Kosten verursachen wird die Nutzung der öffentlichen Straßen entsprechend der Nutzung für Komfortfahrten bepreist.
| Fahrzeugtyp | Gebühr pro Kilometer |
| Verbrennungsmotor (Bestandsfahrzeuge) | 0,60 € |
| Batterieelektrisch (BEV) | 0,30 € |
§ 7 Betrugsschutz und digitale Verifizierung
- Die Einstufung (Notwendig vs. Komfort) erfolgt automatisiert bei Buchung durch Abgleich mit der digitalen Identität des Nutzers.
- Alle Anbieter müssen ihre Buchungsdaten in Echtzeit an eine zentrale Überwachungsstelle übermitteln. Die Ablehnung von notwendigen Fahrten führt zum Entzug der Betriebserlaubnis.